Aufgaben

Der PFARRGEMEINDERAT hat den Auftrag, in allen Angelegenheiten, welche die Pfarrgemeinde betreffen, mitzuwirken (vgl. § 19 Abs. l SynO). Im DIALOG mit dem PFARRER kommt ihm die Sorge für den Aufbau einer lebendigen Gemeinde zu. Im Bereich der drei Grunddienste

  • VERKÜNDIGUNG (martyria)
  • GOTTESDIENST (leiturgia)
  • DIAKONIE (diakonia)

obliegt es dem Pfarrgemeinderat, entsprechend der konkreten Gemeindesituation und der Lebenswirklichkeit der Gemeindeglieder seine Aufgaben und Schwerpunkte festzulegen.

Das fordert besonders den offenen Blick des Pfarrgemeinderates für die gesellschaftliche Entwicklung und gesellschaftspolitische Fragen heraus (GESELLSCHAFTLICHER AUFTRAG). Die SYNO betont deutlich den gesellschaftlichen Auftrag des PFARRGEMEINDERATES, indem sie in § 19 Abs. 4 Buchst, c als eine der wesentlichen AUFGABEN des Pfarrgemeinderates benennt, "die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Probleme des Alltags zu beobachten, Vorschläge einzubringen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen". Insofern kann die Arbeit des Pfarrgemeinderates auch eine politische Dimension gewinnen, wenn der Pfarrgemeinderat auch kein POLITISCHES MANDAT besitzt.

Da der sog. "Heilsdienst" und "Weltdienst" aber nicht einfach getrennt werden können, kommt dem Pfarrgemeinderat auch die Verantwortung für die pastoralen „Richtlinien" der Gemeinde zu (z. B. für die DIAKONIE, die KATECHESE, die LITURGIE usw.) Darüber hinaus ist der' Pfarrgemeinderat Träger der pfarrlichen ÖFFENTLICHKEITSARBEIT. Er wirkt mit bei der BESETZUNG VON PFARRSTELLEN. Nicht zuletzt wählt der Pfarrgemeinderat den VERWALTUNGSRAT der KIRCHENGEMEINDE.

Quelle: "Der Pfarrgemeinderat von A - Z", Bistum Limburg, Diözesansynodalamt